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"Basler Zeitung" kritisierte Gemeinde "pointiert, aber korrekt" - Beamten nicht mit anonymen Vorwürfen konfrontiert

"Basler Zeitung" kritisierte Gemeinde "pointiert, aber korrekt" - Beamten nicht mit anonymen Vorwürfen konfrontiert

15.12.2014 Schweizer Presserat: Stellungnahmen 33/2014 und 34/2014


Stellungnahme 33/2014, www.presserat.ch/_33_2014.htm

Parteien: Gemeinde Oberwil c. «Basler Zeitung»

Thema: Wahrheitspflicht / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Fairnessgebot

Beschwerde abgewiesen

«Basler Zeitung» kritisierte Gemeinde pointiert, aber korrekt

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde der Gemeinde Oberwil (BL) gegen die «Basler Zeitung» (BaZ) abgewiesen. Die Zeitung hatte über einen Zeitraum von sechs Monaten zwischen Januar und Juni 2014 kritisch über das Vergabeverfahren für einen neuen Schulkomplex in Oberwil berichtet. Der Hintergrund der Kritik: Die Gemeinde hatte einen Projektbegleitungsauftrag für den Neubau an die Firma Stokar + Partner vergeben, deren Mitinhaber Markus Stokar der Ehemann von Gemeindepräsidentin Lotti Stokar ist.

Die Gemeinde Oberwil beschwerte sich gegen die ihrer Meinung nach unfaire Berichterstattung der «BaZ». Laut Presserat gehört es zu den Aufgaben eines investigativen Journalismus, ein Thema pointiert zu recherchieren und darzustellen. In einem einzigen Fall räumte die «BaZ» der Gemeinde eine verhältnismässig kurze Frist zur Stellungnahme ein. Ansonsten wurde die Gemeinde Oberwil jedoch angehört und kam angemessen zu Wort. Nicht bestätigt sieht der Presserat auch die Vorwürfe, die «Basler Zeitung» habe unwahre Tatsachenbehauptungen wiedergegeben.

Stellungnahme 34/2014, www.presserat.ch/_34_2014.htm

Parteien: Bundesamt für Verkehr c. «Basler Zeitung»

Thema: Wahrheitspflicht / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Quellennennung / Identifizierung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Beamten nicht mit anonymen Vorwürfen konfrontiert

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen die «Basler Zeitung» teilweise gutgeheissen. Die Zeitung hatte im Juni 2014 schwere Vorwürfe gegen einen Bundesbeamten veröffentlicht, ohne den Beamten vorher mit den Vorwürfen zu konfrontieren.

Nicht namentlich genannte Personen werfen dem Chef der Sektion Schifffahrt des Bundesamts für Verkehr in der «Basler Zeitung» vor, er drangsaliere die Binnenschifffahrt mit kleinlicher Auslegung von Paragrafen und bevorzuge langjährige Günstlinge.

Nach Ansicht des Presserats besteht ein öffentliches Interesse daran, allfällige Missbräuche in einem Bundesamt zu recherchieren und allenfalls zu veröffentlichen. Aber die «Basler Zeitung» hätte den Beamten mit solch schweren Vorwürfen konfrontieren müssen. Diese Pflicht gilt umso mehr, wenn die Urheber der Vorwürfe in der Zeitung anonym bleiben.

Schwere Vorwürfe sind Betroffenen vor der Veröffentlichung immer vorzulegen und zwar die konkreten Vorwürfe. Eine allfällige Stellungnahme ist im Artikel zumindest kurz wiederzugeben. Schwer sind für den Presserat Vorwürfe, die ein illegales oder vergleichbares Verhalten unterstellen.

Journalisten sollten Quellen von Informationen grundsätzlich nennen. Gibt es ein überwiegendes Interesse an Geheimhaltung, sollten sie die Quelle so gut beschreiben, dass das Publikum deren Rolle einschätzen kann.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Fürsprecherin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
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www.presserat.ch

 

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