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Chefbeamten nicht angehört - Wenig Schmeichelhaftes in der Klatschkolumne - Gutachter zu Unrecht genannt

Chefbeamten nicht angehört - Wenig Schmeichelhaftes in der Klatschkolumne - Gutachter zu Unrecht genannt

05.12.2014 Schweizer Presserat: Stellungnahmen 29/2014, 30/2014 und 31/2014


Stellungnahme 29/2014, http://www.presserat.ch/_29_2014.htm

Parteien: X. c. «Blick» und «Blick Online»

Thema: Wahrheitspflicht / Unterschlagen von Informationen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Privatsphäre

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Darf eine Zeitung über eine Strafuntersuchung gegen einen Chefbeamten berichten und der Leserschaft dabei Informationen über die Vorgeschichte vorenthalten? Muss sie den Betroffenen zu Wort kommen lassen? Ja, sagt der Presserat. Wichtige Informationen sind in diesem Fall nicht unterschlagen worden. Aber: Der Beamte hätte angehört werden müssen. Daher heisst der Schweizer Presserat die Beschwerde teilweise gut.

Im vorliegenden Fall beklagte sich der Leiter des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements über einen Artikel, der im Januar 2014 im «Blick» erschienen war. Es ging um ein schon länger dauerndes gerichtliches Verfahren gegen hohe Bundesbeamte.

Im Zentrum, nicht nur inhaltlich, sondern auch bildlich, stand der Chefjurist. Der bisher unbestätigte Vorwurf gegen ihn lautet auf Amtsmissbrauch. Dass die Person, die das Verfahren ins Rollen gebracht hatte, einen parteipolitischen Hintergrund hatte, ging aus dem Artikel nicht hervor. Er erwähnte auch nicht, dass das Verfahren vorgängig schon zweimal im Sand verlaufen war.

Der Presserat ist nicht der Ansicht, dass dadurch ein verzerrtes Bild entstand. Die Prozessgeschichte und weitere nicht erwähnte Tatsachen sind für das Verständnis des Artikels nicht zwingend notwendig.

Was der Beschwerdeführer aber zu Recht beanstandet, ist die Verletzung der Anhörungspflicht. Mit Amtsmissbrauch liegt ein schwerer Vorwurf in der Luft. Auch wenn es sich um ein laufendes Verfahren handelt, wäre «Blick» verpflichtet gewesen, beim Chefjuristen eine Stellungnahme einzuholen.

Stellungnahme 30/2014, http://www.presserat.ch/_30_2014.htm

Parteien: Vögeli-Schnell c. «Weltwoche»

Thema: Wahrheitspflicht / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Privatsphäre

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

Der Presserat hat eine Beschwerde gegen die «Weltwoche» abgewiesen. In der Kolumne von Hildegard Schwaninger im Januar 2014 ging es um die Motive für die Eheschliessung von Christine Vögeli-Schnell mit einem wohlhabenden Zahnarzt und um die Wohnverhältnisse des Paares. Bereits eine Woche zuvor war Christine Vögeli in einem längeren Artikel über die Vermietung günstiger städtischer Wohnungen an prominente Gutverdienende in Zürich genannt worden.

Der Presserat weist in seinem Entscheid darauf hin, dass auch das Privatleben von Prominenten Schutz verdient. Gleichzeitig können Personen, die ihre privaten Angelegenheiten bewusst an die Öffentlichkeit tragen, nicht damit rechnen, dass nur wohlwollend über sie berichtet wird.

Im vorliegenden Artikel haben sich zwar einige Fehler eingeschlichen, sie sind jedoch nicht schwerwiegend. Viele Aussagen stützen sich zudem auf Äusserungen, welche die betroffenen Personen selbst gegenüber der Journalistin oder an gesellschaftlichen Anlässen gemacht hatten.

Ob sich diese Gespräche immer so zugetragen hatten, kann der Presserat im Detail zwar nicht überprüfen, er erkennt aber in der Art der Recherche oder in deren Ergebnis keine Verletzung der Privatsphäre.

Was die Vorwürfe rund um die Nutzung einer günstigen städtischen Wohnung betrifft, so sind diese nicht so gravierend, als dass Christine Vögeli zwingend dazu hätte angehört werden müssen. Die Beschwerde wird daher auch in diesem Punkt abgewiesen.

Stellungnahme 31/2014, http://www.presserat.ch/_31_2014.htm

Parteien: UPK Basel c. «Basler Zeitung» und «BaZonline»

Thema: Anhörung bei schweren Vorwürfen / Identifizierung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat schützt in einem neuen Entscheid die Anonymität von Gutachtern. Ihm stellte sich folgende Frage: Dürfen Journalisten die Verfasser eines klinischen Gutachtens namentlich kritisieren, aber darauf verzichten, sie zu dieser Kritik anzuhören? Seine Antwort: Sie dürfen sie nicht nennen, müssen sie aber auch nicht anhören.

Am 5. März 2014 war in der «Basler Zeitung» (BaZ) und auf «BaZonline» der Beitrag «Harsche Kritik am Umgang mit Christoph Egger» erschienen. Es ging um einen vorbestraften Pädophilen, der aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel geflohen war. Im Artikel heisst es, ein «Verfahrensbericht» dreier Psychologen und Ärzte der UPK habe den damals 46-Jährigen «in die Flucht getrieben»; die drei werden mit vollem Namen genannt. Rita Anton, CEO der Psychiatrischen Kliniken, sah dadurch die Presserats-Richtlinie 7.2 (unnötige Namensnennung) und Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.

Die BaZ machte geltend, an der Arbeit von Gutachtern bestehe wegen ihrer Bedeutung für die Betroffenen ein öffentliches Interesse - daher die Namensnennung. Zudem habe man den Klinikdirektor im Vorfeld über den Bericht orientiert. Dieser aber habe auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der Presserat entschied, dass die Anhörung der Gutachter verzichtbar war, obwohl ihre Professionalität in Frage gestellt worden sei: Ihnen sei nicht der Vorwurf eines standesunwürdigen oder gar strafwürdigen Verhaltens gemacht worden. Andererseits bestehe kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, ihre Namen zu erfahren: Die UPK hätten mehr als 1'000 Mitarbeitende, darunter etwa 40 Oberärzte. Letztlich trügen daher die Kliniken als Institution die Verantwortung, nicht die Gutachter als Individuen.

Deshalb folgte der Presserat in diesem Punkt der Beschwerde: Die «Basler Zeitung» hätte die Namen der UPK-Gutachter nicht nennen dürfen.

ots

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Schweizer Presserat Conseil suisse de la presse Consiglio svizzero della stampa

Ursina Wey

Geschäftsführerin/Directrice Fürsprecherin

Effingerstrasse 4a 3011 Bern

+41 (0)33 823 12 62

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