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DER SCHWEIZER PRESSERAT RÜGT "20 MINUTEN" UND "BLICK"

DER SCHWEIZER PRESSERAT RÜGT "20 MINUTEN" UND "BLICK"

09.08.2019 Stellungnahmen 29/2019 und 30/2019


Politwerbung auf der Frontseite: Presserat rügt "20 Minuten" (Stellungnahme 29/2019)

Dokument:

29_2019_X_Y_c_20Minuten_Stn.pdf - PDF - 90 kB

Parteien: X. und Y. c. "20 Minuten"

Themen: Trennung zwischen Fakten und Kommentar / Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Presserat hat aufgrund zweier Beschwerden entschieden, dass eine Frontseite von "20 Minuten" dem Gebot, Werbung und redaktionellen Inhalt klar zu trennen, nicht entsprochen hat.

Die Zeitung hatte auf der Front ein Inserat mit dem Text "Sollen türkische Richter unser Minarettverbot aushebeln können? Wer das nicht will, sagt JA zur Selbstbestimmungsinitiative!" abgedruckt. Dabei war die Illustration eines Minaretts in der gleichen Farbe gehalten wie das Logo von "20 Minuten". Zwar habe der Verlag den gängigen Kriterien für die Trennung von Inhalt und Werbung Rechnung getragen, sagt der Presserat, indem für das Inserat eine andere Schrift verwendet worden sei als für die übliche Frontseite, auch sei der Auftraggeber "Egerkinger Komitee" erwähnt gewesen und es habe eine Kennzeichnung "Anzeige" gegeben. Aber dieser Hinweis war kaum sichtbar und das erwähnte Komitee einer breiten Öffentlichkeit kaum bekannt. Vor allem aber war alles auf einer einzigen grafischen Ebene angelegt und daher entstand für die Leserschaft zu wenig Klarheit über die Frontseite, die üblicherweise immer die wichtigsten Informationen enthält.

Anders beurteilte der Presserat die Seite 2: Dort sei der Unterschied zwischen der politischen Werbung links und dem redaktionellen Inhalt rechts auf den ersten Blick klar geworden und zwar aufgrund des völlig verschiedenen Schriftbildes auf der linken und der rechten Seite. Hier habe kein falscher Eindruck entstehen können und dies, obwohl hier die erforderliche Kennzeichnung als "Anzeige" fehlte.

ots

Vierfachmörder Rupperswil: Presserat rügt "Blick" wegen Namensnennung (Stellungnahme 28/2019 und 30/2019)

Dokument:

30_2019_X_Y_c_Blick_Stn.pdf - PDF - 97 kB

Parteien: X. und Y. c. "Blick"/"Blick.ch"

Themen: Schutz der Privatsphäre / Identifizierung / Gerichtsberichterstattung / Unschuldsvermutung und Resozialisierung

Beschwerde im Wesentlichen gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Presserat hat zwei Beschwerden gegen "Blick" und "Blick.ch" gutgeheissen. Im Nachgang des Berufungsprozesses im Fall Rupperswil von Mitte Dezember 2018 veröffentlichten diese den Nachnamen des Vierfachmörders Thomas N. Damit haben sie den Journalistenkodex verletzt.

Am 14. Dezember 2018 veröffentlichten "Blick" und "Blick.ch" einen Artikel über Thomas N. Darin argumentieren sie, warum sie den Vierfachmörder von Rupperswil ab sofort beim vollen Namen nennen. Zum einen habe seine Verteidigerin den Nachnamen nach Abschluss des Berufungsprozesses vom Vortag genannt, womit das gleiche Recht auch für die Öffentlichkeit gelte. Zum anderen sei der Name viel zu lange abgekürzt worden, der Täter habe sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt. Ausserdem publizierte "Blick.ch" ein unverpixeltes Bild von Thomas N. im Polizeiauto.

Der Presserat bestreitet nicht, dass der Vierfachmord von Rupperswil als aussergewöhnlich schweres Verbrechen in die Schweizer Kriminalgeschichte einging. Es bestand ein grosses öffentliches Interesse am Fall und damit verbunden am Mörder. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung. Nach Beurteilung des Presserats besteht ein solches nicht. Ein Mörder und seine Angehörigen, die vom Gerichtsbericht betroffen sind, haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ungeachtet der Abscheulichkeit der Tat. Der Betroffene darf grundsätzlich nicht identifiziert werden.

Der Presserat begrüsst den Entscheid sämtlicher Schweizer Medien, also auch des "Blick", den Nachnamen von Thomas N. bis zum Berufungsprozess konsequent abzukürzen. Sie nehmen damit Rücksicht auf eine allfällige, zugegebenermassen eher theoretische Resozialisierung und insbesondere auf dessen Familie. Die Berichterstattung bis zum 13. Dezember 2018 zeigt, dass die Information der Öffentlichkeit über die Aufklärung eines Kapitalverbrechens oder ein entsprechendes Gerichtsurteil nicht zwingend eine identifizierende Berichterstattung implizieren muss.

Mit der Namensnennung stellen "Blick" und "Blick.ch" den Mörder und damit auch seine Familie unnötig an den Pranger. Keine der im Journalistenkodex aufgeführten Ausnahmen, die eine Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung erlauben würden, ist erfüllt. Damit hat die Redaktion den Journalistenkodex verletzt.

Mit dem Bild des Täters im Polizeiauto hat "Blick.ch" dessen Privatsphäre knapp nicht verletzt. Sein Gesicht ist nur klein und undeutlich erkennbar, auch weil der Rückspiegel des Autos einen Teil davon verdeckt. Damit war Thomas N. kaum identifizierbar.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
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Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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