BÜRO DLB - IDEE-REALISATION-KOMMUNIKATION
Daniel Leutenegger, Rathausgasse 18, CH-3011 Bern, www.ch-cultura.ch

BÜRO DLB - IDEE-REALISATION-KOMMUNIKATION
Daniel Leutenegger
Rathausgasse 18
CH-3011 Bern
E-Mail
www.ch-cultura.ch.ch

EXTERNE BILDQUELLE - ANONYMER BRIEF

EXTERNE BILDQUELLE - ANONYMER BRIEF

16.03.2017 Zwei aktuelle Stellungnahmen des Schweizer Presserats


Filme von Giftgasopfern kamen nicht von Islamisten (Stellungnahme 2/2017)

Dokument zum Download:

Stellungnahme-2-2017-x-c-10vor10.pdf PDF - 105 kB

Parteien: X. c. «10vor10» SRF

Thema: Prüfen und Bezeichnen externer Bildquellen

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen einen Beitrag der Nachrichtensendung "10vor10" des Schweizer Fernsehens abgewiesen. Ein Zuschauer hatte den Beitrag "Syrische Regierung setzte Chlorgas ein" vom 31. August 2016 bemängelt: Die eingespielten Filmsequenzen über die Opfer der Giftgasangriffe vom März 2015 stammten seiner Meinung nach von einer Medienanstalt der terroristischen Nusra-Front. Das schloss der Zuschauer aus den links oben im Bild zu sehenden arabischen Signeten.

Die Redaktion "10vor10" konnte jedoch gegenüber dem Presserat überzeugend nachweisen, dass die Videosequenzen nicht von der radikalislamistischen Nusra-Front kamen. Sondern einerseits von lokalen syrischen Anbietern, andererseits von den zivilen Helfern der Organisation Weisshelme. Das Fernsehen belegte zudem, dass es die Herkunft der Filmbilder und deren Glaubwürdigkeit sorgfältig geprüft hatte. Trotzdem teilt der Presserat die Kritik des Beschwerdeführers in einem Punkt: Die arabischen Signete sagten wohl den wenigsten Zuschauern etwas. Ein knapper, klarer Hinweis zur Herkunft der Filmsequenzen hätte dem Publikum gedient.

Anonyme Briefe dürfen nur im Falle sorgfältiger Überprüfung der Quelle publiziert werden (Stellungnahme 3/2017)

Dokument zum Download:

3-2017-atg-c-ticinonews-stn-d.pdf PDF - 97 kB

Parteien: Associazione Ticinese dei Giornalisti c. «ticinonews.ch»

Themen: Veröffentlichen eines anonymen Briefs / Sorgfaltspflicht / Quellenbearbeitung

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung

Ein anonymer Brief darf nur publiziert werden, wenn die Quelle sorgfältig überprüft worden ist. Damit die Leserschaft Echtheit und Bedeutung eines solchen anonymen Briefs beurteilen kann, muss die Urheberschaft so detailreich dargestellt werden, wie es die Anonymität gerade noch zulässt, befindet der Schweizer Presserat.

Inmitten der Querelen um Entlassungen bei Radiotelevisione Svizzera (RSI) publizierte das Onlineportal «ticinonews.ch» im Februar 2016 einen Artikel mit dem vollständigen Wortlaut eines anonymen Briefs. Diesen hatte offenbar eine Gruppierung von RSI-Angestellten an die Redaktion geschickt. Im Brief forderten die anonym bleibenden Mitarbeiter den Rücktritt des RSI-Managements um Direktor Maurizio Canetta, weil das Unternehmen nur so seinen guten Ruf wiederherstellen könne.

Die Associazione Ticinese dei Giornalisti (ATG), die Tessiner Sektion des Journalistenverbandes Impressum, reichte wegen der Publikation des anonymen Briefs Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Dabei machte sie eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten» geltend. Diese verlangt, dass letztere nur Informationen und Dokumente veröffentlichen, deren Quellen ihnen bekannt sind.

Die Frage, ob die Redaktion von «ticinonews.ch» die Autoren des anonymen Briefes kennt, lässt sich für den Presserat zwar nicht abschliessend beantworten. Er hält jedoch fest, dass die lapidare Stellungnahme, man habe die Quelle wie üblich auch in diesem Fall überprüft, nicht genügt. Entschliesst sich eine Redaktion nach sorgfältiger Prüfung der Quelle zur Publikation eines anonymen Briefes, soll sie im Artikel angeben, dass ihr die Namen der Verfasser bekannt sind. Zudem sind deren relevante Merkmale bis zur Grenze der Identifizierbarkeit darzulegen. Denn wenn die Leserschaft nicht erfährt, wer und wie viele Verfasser hinter einem anonymen Brief stehen, kann sie weder seine Echtheit noch seine Bedeutung beurteilen. Der Presserat heisst deshalb die Beschwerde gut.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

Zurück zur Übersicht