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PRESSERAT ZUR "AFFÄRE BEAT VILLIGER": "REPUBLIK" RESPEKTIERTE VILLIGERS PRIVATSPÄRE

PRESSERAT ZUR "AFFÄRE BEAT VILLIGER": "REPUBLIK" RESPEKTIERTE VILLIGERS PRIVATSPÄRE

21.11.2018 Stellungnahme 45/2018 des Schweizer Presserates


Dokument:

452018X.c.RepublikStn.pdf

PDF - 72 kB

Parteien: X. c. «Republik»

Thema: Privatsphäre / Unterlassen anonymer und sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen

Nichteintreten

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat erachtet die Beschwerde gegen einen Bericht des digitalen Magazins «Republik» über den Zuger Regierungsrat Beat Villiger als offensichtlich unbegründet. Er tritt auf sie nicht ein.

Im Artikel «Zuger Justizdirektor verhindert Berichterstattung» hatte die «Republik» kurz vor der Regierungsratswahl vom 7. Oktober 2018 berichtet, die Luzerner Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen Villiger trotz diverser Widersprüche eingestellt. Mit einer superprovisorischen Verfügung verhindere nun der CVP-Politiker die Veröffentlichung der «Republik»-Recherche.

Der Presserat tritt auf eine Beschwerde gegen diesen Bericht erst gar nicht ein. Der Beschwerdeführer fand die Publikation dieses Artikels an sich fragwürdig, denn es sei niemand verurteilt worden. Es sei zudem um eine private Angelegenheit gegangen, ausserdem sei der Zeitpunkt eine Woche vor den Wahlen fragwürdig.

Der Presserat ruft in seinem Entscheid in Erinnerung, dass es grundsätzlich keine verbotenen Themen gibt. Die Kontrolle der Justiz gehöre zur Aufgabe der Medien, sie umfasst auch Berichte über eingestellte Strafverfahren.

Gleichzeitig bekräftigt der Presserat den Grundsatz, dass Medienschaffende die Privatsphäre auch von öffentlichen Personen zu respektieren haben. Dies gilt jedoch nur soweit, als das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. So ist es von öffentlichem Interesse, wie eine Staatsanwaltschaft arbeitet und wie sie eine Einstellungsverfügung gegen einen kantonalen Justizdirektor begründet. Sowohl Staatsanwaltschaft wie Villiger konnten sich zu den Fragen der «Republik» äussern. Auch die Publikation eine Woche vor der Wahl schützte der Presserat. Das öffentliche Interesse an den Ergebnissen der Recherche überwog klar.

spr/ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
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