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"PROMINENTE BESTIMMEN DEN SCHUTZ IHRER PRIVATSPHÄRE DURCH IHR VERHALTEN"

"PROMINENTE BESTIMMEN DEN SCHUTZ IHRER PRIVATSPHÄRE DURCH IHR VERHALTEN"

06.01.2017 Zwei aktuelle Stellungnahmen des Schweizer Presserates - Themen: Schutz der Privatsphäre, Wahrheitssuche


Prominente bestimmen den Schutz ihrer Privatsphäre durch ihr Verhalten (Stellungnahme 39/2016)

Dokument zum Download:

39-2016-x-c-blick-am-abend-stn.pdf PDF - 88 kB

Parteien: X. c. «blickamabend.ch»

Thema: Schutz der Privatsphäre

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

Kurz nachdem sich eine Ex-Miss-Schweiz und ihr Freund getrennt hatten, publizierte «blickamabend.ch» Fotos des Paares. Die Bilder stammten allesamt vom Instagram-Account des Freundes - er hatte ihn für alle zugänglich gemacht. Hat «Blick am Abend» online damit medienethische Grundsätze verletzt?

Für den Presserat ist das Argument, dass sich weder die Ex-Miss-Schweiz noch ihr Ex-Freund gegen die Veröffentlichung der Bilder gewehrt haben, nicht stichhaltig. Grundsätzlich muss bei der Veröffentlichung von privaten Fotos aus sozialen Netzwerken eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt werden.

Wenn jedoch ein Konto bewusst und freiwillig öffentlich zugänglich gemacht wird und der Inhaber sowie die Personen auf den Bildern bereits in der Öffentlichkeit erschienen sind, könnte eine Veröffentlichung der Fotos gerechtfertigt sein, präzisiert der Presserat.

Der ausschlaggebende Punkt ist jedoch ein anderer: Die ehemalige Miss Schweiz hat mehrmals öffentlich über ihre Beziehung inkl. Krisen Auskunft gegeben. Durch ihr Verhalten haben die ehemalige Miss Schweiz und ihr Freund - dieser jedoch in weit geringerem Mass - darüber bestimmt, bis zu welchem Grad ihr Privatleben in der Öffentlichkeit thematisiert wird.

Der Presserat ist deshalb der Ansicht, dass die Publikation dieser harmlosen Fotos, welche die Intimsphäre der beiden kaum tangieren, aus berufsethischer Sicht korrekt war.

Multimillionärin spielt entscheidende Rolle (Stellungnahme 40/2016)

Dokument zum Download:

40-2016-gouzer-c-le-temps-stn.pdf PDF - 101 kB

Parteien: Gouzer c. «Le Temps»

Themen: Wahrheitssuche, Schutz der Privatsphäre

Beschwerde in der Hauptsache abgewiesen

Zusammenfassung:

Kommen Geld und Beruf einer Person für das Verständnis einer Sache von öffentlichem Interesse eine entscheidende Rolle zu, ist auch die Nennung des Namens dieser Person von öffentlichem Interesse, befindet der Schweizer Presserat.

Die im Immobiliensektor in Genf tätige Elka Gouzer besitzt in Verbier ein exklusives Chalet. Sie setzte sich gegen ein Skiliftprojekt der Gemeinde Bagnes und des Unternehmens Téléverbier entschieden zur Wehr.

In einem Artikel über diese beim Bundesgericht hängige Einsprache zeichnete die Zeitung «Le Temps» ein Porträt der «Multimillionärin», unter Nennung ihres Namens. Elka Gouzer beschwerte sich beim Presserat in der Meinung, die Preisgabe ihrer Identität sei nicht von überwiegendem öffentlichem Interesse und verletze ihre Privatsphäre.

Der Presserat hält fest, dass der Name der Opponentin des Skilifts entscheidend zum Verständnis des Rechtsstreits beiträgt, denn Elka Gouzer spielt eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Medien hatten ihren Namen zudem bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnt. In diesem Punkt weist der Presserat die Beschwerde deshalb ab.

Gouzer warf «Le Temps» ferner vor, das Blatt habe wahrheitswidrig geschrieben, sie sei die «einzige» Opponentin des Projekts. Tatsächlich lag jedoch eine weitere Einsprache beim Bundesamt für Verkehr. «Le Temps» räumte ein, über die zweite Beschwerde nicht auf dem Laufenden gewesen zu sein. Dieser Fehler ist in Bezug auf die Hauptsache zwar geringfügig, stellt aber dennoch einen Fehler bei der Recherche dar, hält der Presserat fest.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

 

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