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RSF SCHWEIZ BEGRÜSST DIE ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS ZUM QUELLENSCHUTZ EINER BASLER JOURNALISTIN

RSF SCHWEIZ BEGRÜSST DIE ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS ZUM QUELLENSCHUTZ EINER BASLER JOURNALISTIN

06.10.2020 Die Schweizer Sektion von Reporter ohne Grenzen (RSF) begrüsst das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das einer Journalistin der "Basler Zeitung", Nina Jecker, das Recht auf Quellenschutz zuerkennt. Einschränkungen dieses Rechts müssten die Ausnahme bleiben, betonten die Strassburger RichterInnen. Nach RSF Schweiz müssen die Justizbehörden alle notwendigen Konsequenzen aus diesem Urteil ziehen und künftig den Vorrang des Prinzips des Quellenschutzes von JournalistInnen klar anerkennen.


Der Fall, der nun von den europäischen RichterInnen beurteilt wurde, begann 2012 mit einem Bericht einer Journalistin der "Basler Zeitung" über einen Haschisch- und Cannabis-Dealer. Der Artikel trug den Titel "Zu Besuch bei einem Dealer". Darin stand unter anderem, der Mann sei seit zehn Jahren im Geschäft, die meisten seiner Waren kämen aus den Niederlanden, er verdiene damit etwa 12'000 Franken jährlich und kenne jede/n seiner KäuferInnen.

Die Polizei in Basel erkannte rasch, dass sie des Händlers nicht habhaft werden konnte, wenn sie die Journalistin nicht zum Reden bringen konnte. Als diese die Aussage verweigerte, gelangte der Fall schliesslich 2014 ans Bundesgericht, das zugunsten der Staatsanwaltschaft entschied und die Journalistin zur Aussage zwingen wollte. Diese Entscheidung wurde nun von den Richtern des EGMR als Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention beurteilt.

In seinem Urteil vertritt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Auffassung, dass die Schweizer Justizbehörden in diesem speziellen Fall keinen zwingenden Grund hatten, den Quellenschutz zu missachten. Als "Eckpfeiler der Pressefreiheit" könne dieser nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden, wenn ein übergeordnetes und sehr wichtiges öffentliches Interesse auf dem Spiel stehe. Das Bundesgericht hatte jedoch selbst eingeräumt, dass dies im vorliegenden Fall nicht der Fall war. Es beschränkte sich darauf, festzustellen, dass Drogenhandel im Schweizerischen Strafgesetzbuch zu den Straftaten gehört, die eine Ausnahme vom Quellenschutz rechtfertigen.

Die europäischen RichterInnen widersprachen auch der Beurteilung der Arbeit der Journalistin, die sich das Bundesgericht erlaubt hatte, indem es deren angeblichen Mangel an kritischem Denken über die Fakten, über die sie berichtete, kritisierte.

RSF Schweiz begrüsst dieses Urteil und weist erneut auf "die entscheidende Rolle hin, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beim Schutz der Informationsfreiheit in der Schweiz spielt".

bb

Kontakt:

https://rsf-ch.ch/de/reporter-ohne-grenzen/

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