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Schweizer Presserat: "BaZ" benennt Kesb-Mitarbeiterin zu Unrecht

Schweizer Presserat: "BaZ" benennt Kesb-Mitarbeiterin zu Unrecht

07.12.2016 Die "Basler Zeitung" ("BaZ") hat mit den Artikeln "Behörde verweigert einer Mutter Auskunft" und "Eine Mutter im Kampf gegen die Behörden" gemäss Schweizer Presserat den Journalistenkodex verletzt.


Stellungnahme 38/2016

Dokument zum Download:

38-2016-kesbc-baz-stn.pdf PDF - 99 kB

Parteien: Kesb Kanton Basel-Stadt c. «Basler Zeitung»

Thema: Identifizierung

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung:

Die «Basler Zeitung» («BaZ») hat mit den Artikeln «Behörde verweigert einer Mutter Auskunft» und «Eine Mutter im Kampf gegen die Behörden» den Journalistenkodex verletzt. Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde der Kesb Basel-Stadt gut. Er hält in seinem Entscheid fest, dass der Name einer Kesb-Mitarbeiterin nicht hätte genannt werden dürfen. Diese ist als Sozialarbeiterin tätig und hat somit keine Entscheidfunktion inne. Die Namensnennung war auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse zu rechtfertigen.

Der Presserat hält der «BaZ» aber zugute, dass sie nach Intervention der Kesb den Namen der Mitarbeiterin in den abrufbaren Publikationen (SMD, online, E-Paper) entfernt, resp. mit dem Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachname angemessen anonymisiert hat. Die Verletzung des Kodex wird so aber nicht rückgängig gemacht. Stossend sei zudem, dass die Kesb-Mitarbeiterin in einem Folgeartikel auf «BaZ kompakt» zuerst wiederum mit vollem Name genannt wurde.

ots

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Effingerstrasse 4a
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