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SCHWEIZER PRESSERAT: PRIVATSPHÄRE UND WÜRDE EINES MINDERJÄHRIGEN OPFERS MÜSSEN BESONDERS GEWISSENHAFT RESPEKTIERT WERDEN

SCHWEIZER PRESSERAT: PRIVATSPHÄRE UND WÜRDE EINES MINDERJÄHRIGEN OPFERS MÜSSEN BESONDERS GEWISSENHAFT RESPEKTIERT WERDEN

20.12.2017 Stellungnahme 45/2017


Dokument:

45_2017_X_Y_c_LeMatin_Stn.pdf
PDF - 65 kB

Parteien: X. und Y. c. «Le Matin»

Thema: Identifizierung

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung:

Dürfen Medien über ein Verbrechen an einem Kind berichten und Einzelheiten über das Opfer veröffentlichen? Für den Presserat ist dies nur dann zulässig, wenn besonders sorgfältig auf den Schutz der betroffenen Minderjährigen geachtet wird.

Im Januar 2017 berichtet «Le Matin» in der gedruckten Ausgabe und online über einen Fall eines sexuellen Übergriffs gegen ein Kind im Wallis. Der Artikel enthält Informationen über das Opfer, seine Familie und seinen Alltag. Die Wohngemeinde wird genannt, für den Namen des Opfers wird ein Pseudonym verwendet. Der Missbrauch des Kindes wird detailliert geschildert. Die Eltern des Opfers reichten beim Schweizer Presserat eine Beschwerde ein. Sie sind der Meinung, dass die Privatsphäre und Würde ihrer Tochter durch diese Publikation verletzt wurde und eine Identifikation ihrer Tochter möglich ist.

Der Schweizer Presserat räumt ein, dass die Berichterstattung in «Le Matin» keine Sensationsmache begünstigte und ein Teil der Informationen nützlich waren, um den Kontext zu verstehen. Er hält aber gleichzeitig fest, dass einige der im Artikel enthaltenen Angaben überflüssig waren und die Privatsphäre und Würde des Opfers verletzten. «Le Matin» hätte in diesem Fall eine besondere Zurückhaltung an den Tag legen müssen, um das bereits schwer geprüfte Kind zu schützen.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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