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SCHWEIZER PRESSERAT ZU ZWEI BEITRÄGEN IN "20 MINUTEN" UND "BAZ"

SCHWEIZER PRESSERAT ZU ZWEI BEITRÄGEN IN "20 MINUTEN" UND "BAZ"

16.08.2018 Themen: Wahrheitspflicht / Trennung von Fakten und Kommentar / Identifizierung / Menschenwürde


  • Schweizer Presserat: Asylbewerber korrekt zitiert - Presserat weist zwei Beschwerden gegen «20 Minuten» ab (Stellungnahme 21/2018)

Dokument:

212018NetzwerkAsylAargauundX.c.20MinutenStn.pdf PDF - 151 kB

Parteien: Verein Netzwerk Asyl Aargau und X. c. «20 Minuten»

Thema: Wahrheitspflicht / Trennung von Fakten und Kommentar / Identifizierung / Menschenwürde

Beschwerden abgewiesen

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat weist zwei Beschwerden gegen die Pendlerzeitung «20 Minuten» ab. Diese hatte im Oktober 2017 online über einen jungen äthiopischen Asylbewerber berichtet und dabei im Titel die Frage aufgeworfen: «Gab Hilfswerk Tipps zum Asylmissbrauch?»

Im Artikel zitierte «20 Minuten» den abgewiesenen, knapp volljährigen Asylbewerber mit der Aussage, der Mitarbeiter eines Hilfswerks habe ihm empfohlen, online politisch aufzutreten. So könne er seine Chancen erhöhen, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Das Netzwerk Asyl Aargau und ein Schweizer, der den Äthiopier zum Gespräch beim Hilfswerk begleitet hatte, führten darauf Beschwerde beim Presserat. Sie monierten, «20 Minuten» stelle den Asylbewerber als Asylbetrüger bloss, unterschiebe ihm Zitate und hätte den jungen Mann über das Ziel des Artikels getäuscht.

Der Presserat bewertet in seinem Entscheid diese Vorwürfe als nicht berechtigt. Der Asylbewerber wusste, worüber der Journalist schreiben würde und autorisierte seine Zitate. Für das Gremium ist es auch zulässig, die Frage aufzuwerfen, wie der Tipp des Rechtsberaters eines Hilfswerks rechtlich zu werten ist. Zudem hat «20 Minuten» das Hilfswerk zum Vorwurf angehört - dieses dementierte, es gebe grundsätzlich keine Empfehlungen ab. «20 Minuten» machte dies bereits im Lead klar. Zulässig war auch, den Namen des Äthiopiers zu nennen, da dieser in ein Videointerview und die Namensnennung eingewilligt hatte.

Der Presserat weist jedoch darauf hin, dass mit dem Wort Asylmissbrauch und der Nennung seines Namens eine Verbindung hergestellt wird, die nicht unproblematisch ist und deren Konsequenzen für den jungen Mann nicht abschätzbar waren.

  • Schweizer Presserat: «Basler Zeitung» bezichtigte Georg Kreis zu Unrecht, Raubkunst-Fall «verschwiegen» zu haben (Stellungnahme 22/2018)

Dokument:

222018FairmediacBaZStn.pdf PDF - 83 kB

Parteien: Fairmedia c. «Basler Zeitung»

Thema: Wahrheitspflicht

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat rügt die «Basler Zeitung» (BaZ), weil sie in einem Artikel über Raubkunst die Unwahrheit geschrieben hat. Die Zeitung hatte im Januar 2018 behauptet, der Basler Historiker Georg Kreis habe einen grossen Fall von Raubkunst aus dem Jahr 1933 «unter den Teppich gekehrt» bzw. «verschwiegen». Die BaZ unterstellte Kreis, er habe einen speziellen Fall von Raub- oder Fluchtkunst in der Raubkunst-Studie der Bergier-Kommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg bewusst unterschlagen.

Der Presserat hiess eine Beschwerde gegen die BaZ teilweise gut. Die «Basler Zeitung» hätte nicht schreiben dürfen, der Historiker habe den Fall «unter den Teppich gekehrt» bzw. «verschwiegen». Sie hätte lediglich feststellen können, Kreis habe den Fall nicht erwähnt. Und sie hätte Kreis zu seinen Motiven befragen müssen. Wenn er bis zum Redaktionsschluss nicht erreichbar war, so hätte die BaZ ihre Bemühungen, eine Stellungnahme zu erhalten, im Artikel dokumentieren sollen.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

 

 

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