BÜRO DLB - IDEE-REALISATION-KOMMUNIKATION
Daniel Leutenegger, Rathausgasse 18, CH-3011 Bern, www.ch-cultura.ch

BÜRO DLB - IDEE-REALISATION-KOMMUNIKATION
Daniel Leutenegger
Rathausgasse 18
CH-3011 Bern
E-Mail
www.ch-cultura.ch.ch

SCHWERE VORWÜRFE? EINE STELLUNGNAHME DER INSTITUTION GENÜGT

SCHWERE VORWÜRFE? EINE STELLUNGNAHME DER INSTITUTION GENÜGT

21.11.2018 Stellungnahme 43/2018 des Schweizer Presserates


Dokument:

432018UnideGenvecLeCourrierStn.pdf

PDF - 66 kB

Parteien: Universität Genf c. «Le Courrier»

Thema: Wahrheitspflicht / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Anonyme Anschuldigungen

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde von Yves Flückiger, Rektor der Universität Genf, gegen «Le Courrier» abgewiesen. Flückiger kritisiert einen Artikel der Genfer Tageszeitung, welcher am 12. Dezember 2017 auf ihrer Website und am darauffolgenden Tag in der Printausgabe veröffentlicht wurde. Er ist der Meinung, dass der Artikel in mehreren Punkten gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstösst.

Der Artikel berichtete über eine an den Genfer Grossen Rat gerichtete Petition, welche die Ungültigkeit der Ernennung der Direktorin des Instituts für Umweltwissenschaften (ISE) der Universität Genf mit der Begründung forderte, sie sei bei der Ernennung ungerechtfertigt begünstigt worden. Der Petitionsausschuss des Grossen Rates beabsichtigte, den Fall weiterzuverfolgen. Er verfasste einen Bericht, in dem verschiedene Personen die Ernennung der Direktorin in Frage stellten.

Der Artikel des «Courrier» gibt auch den Standpunkt von Yves Flückiger wieder, den dieser im Bericht äussert. Flückiger weist darin die Vorwürfe zurück und besteht auf der Rechtmässigkeit der Ernennung der Direktorin des ISE und bekräftigt deren Kompetenzen.

Yves Flückiger beanstandet hauptsächlich, der Autor des Artikels hätte die kritisierte Direktorin des ISE kontaktieren müssen. Der Presserat ist der Ansicht, dass es angemessen gewesen wäre, sie zu Wort kommen zu lassen. Aber indem der Journalist den Standpunkt des Rektors und damit der Institution, die sowohl die Ernennung als auch die Kompetenzen der Direktorin des ISE verteidigt, weitgehend wiedergibt, hat er nicht gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten» verstossen. Der Presserat hat die Beschwerde daher abgewiesen.

spr/ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

#SchweizerPresserat #YvesFlückiger #LeCourrier #CHcultura

Zurück zur Übersicht