BÜRO DLB - IDEE-REALISATION-KOMMUNIKATION
Daniel Leutenegger, Rathausgasse 18, CH-3011 Bern, www.ch-cultura.ch

BÜRO DLB - IDEE-REALISATION-KOMMUNIKATION
Daniel Leutenegger
Rathausgasse 18
CH-3011 Bern
E-Mail
www.ch-cultura.ch.ch

THEMEN: MEINUNGSPLURALISMUS UND WAHRHEITSPFLICHT

THEMEN: MEINUNGSPLURALISMUS UND WAHRHEITSPFLICHT

14.07.2017 Zwei aktuelle Stellungnahmen des Schweizer Presserats


Schweizer Presserat: Kein Verstoss gegen Meinungspluralismus durch «L'Express» und «L'Impartial» (Stellungnahme 20/2017)

Dokument:

20-2017-collectif-c-expressimpartial-stn.pdf PDF - 67 kB

Parteien: Collectif pour une presse impartiale c. «L'Express»/«L'Impartial»

Thema: Meinungspluralismus

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung:

Die Tageszeitungen «L'Express» und «L'Impartial» haben mit ihrer Berichterstattung über das Thema Hôpital neuchâtelois (HNE) nicht gegen die Berufsvorschriften betreffend Meinungspluralismus verstossen. Der Schweizer Presserat hat die Beschwerde des «Collectif pour une presse impartiale» abgelehnt. Dieses hatte beanstandet, dass die betreffenden Redaktionen den Standpunkt der Gegner des von den Behörden vertretenen Projekts weitgehend unterbehandelt, wenn nicht sogar übergangen hatten.

Der Presserat ruft in Erinnerung, dass die Berufsregeln Meinungspluralismus nur dann vorschreiben, wenn die betreffenden Medien eine Monopolstellung einnehmen oder zumindest eine regionale Vorherrschaft ausüben. «L'Express» und «L'Impartial» befinden sich zwar nicht in einer Monopolstellung, haben jedoch eine regionale Vormachtstellung inne, was sie zu Meinungspluralismus verpflichten würde.

Die unterschiedlichen Meinungen müssen jedoch nicht streng ausgewogen abgehandelt werden. Es reicht aus, dass keine der bestehenden Strömungen ignoriert wurde. Gestützt auf die zahlreichen von den Beschwerdeführern erwähnten Artikel, aber auch in Anbetracht der Gesamtheit der Beiträge, welche die beiden Redaktionen der heiklen Thematik des HNE gewidmet haben, gelangt der Presserat zum Schluss, dass die einschlägigen Berufsregeln vollumfänglich eingehalten wurden.

Die Prüfung erstreckte sich auf die im Zeitraum Juni bis Dezember 2016 (dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde), d.h. vor dem eigentlichen Beginn der Kampagne zur Volksabstimmung des Kantons Neuchâtel vom 12. Februar 2017 über das HNE, erschienenen Artikel.

Ergänzend merkt der Presserat an, dass er nicht zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt wäre, wenn er auch die während der Abstimmungskampagne erschienenen Artikel in seine Betrachtungen miteinbezogen hätte.

Schweizer Presserat rügt Glarner Regionalzeitung «Fridolin» (Stellungnahme 21/2017)

Dokument:

21-2017-x-c-fridolin.pdf PDF - 71 kB

Parteien: X. c. «Fridolin»

Themen: Wahrheitspflicht / Quellenbearbeitung / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Privatsphäre / Diskriminierung

Beschwerde in den wesentlichen Punkten gutgeheissen

Zusammenfassung:

«Fridolin» verletzt die Wahrheitspflicht und diskriminiert Asylbewerber.

Der Schweizer Presserat heisst die Beschwerde einer Privatperson gegen die Zeitung «Fridolin» in den wesentlichen Punkten gut. In einem Artikel vom Oktober 2016 behauptete der Redaktor, dass Asylbewerber bei Grossverteilern und Detailhändlern im Kanton Glarus «rucksackweise» Waren stehlen und dabei sehr dreist vorgehen. Teilweise verköstigten sie sich im Laden ohne zu bezahlen oder zögen Kleider gleich an. Als Quellen gab der Journalist Stammtische und Gespräche auf der Strasse an. Den Detailhändlern unterstellte er zudem eine Maulkorbpolitik, Mitarbeitende dürften sich nicht äussern. Die vom Autor angefragten Pressestellen konnten die Diebstähle jedoch nicht bestätigen, ebenso wenig der Mediensprecher der Kantonspolizei Glarus.

Im Interesse des Publikums ist die Überprüfung und Bezeichnung einer Quelle unerlässlich. Gegenüber dem Presserat berief sich der Autor zwar auf den Quellenschutz, aus seinem Artikel ging jedoch nicht hervor, dass er sich überhaupt auf ihm bekannte und von ihm überprüfte Quellen stützt. Im Gegenteil widerlegten alle im Artikel zitierten Aussagen den angeblichen Sachverhalt. Auch die leicht zugängliche, offizielle Kriminalitätsstatistik stützt die Behauptungen nicht.

Für das medienethische Gremium ist dies ein klarer Verstoss gegen die Wahrheitspflicht, den ersten Grundsatz des Journalistenkodex. Die unhinterfragten, tatsachenwidrigen und pauschalen Behauptungen über Asylbewerber verletzen zudem gemäss Presserat das Diskriminierungsverbot.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

Zurück zur Übersicht