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THEMEN: WAHRHEIT, ANHÖRUNGSPFLICHT, MENSCHENWÜRDE, JOURNALISTISCHE UNABHÄNGIGKEIT

THEMEN: WAHRHEIT, ANHÖRUNGSPFLICHT, MENSCHENWÜRDE, JOURNALISTISCHE UNABHÄNGIGKEIT

06.11.2020 Drei aktuelle Stellungnahmen des Schweizer Presserates (76/2020 bis 78/2020)


Kritisieren ist nicht gleich diffamieren (Stellungnahme 76/2020)

Dokument:

76_2020_X_c_Le_Temps_Stn.pdf

PDF - 63 kB

Parteien: X. c. "Le Temps" 

Themen: Wahrheit / Menschenwürde 

Beschwerde abgewiesen 

Zusammenfassung:

Recherchen als "zweifelhaft" und ihren Autor als "verrufen" zu bezeichnen, stellt an sich weder eine Verletzung der journalistischen Pflicht zur Wahrheitssuche noch zur Achtung der Menschenwürde dar. 

In einem Artikel über den Bekanntheitsgrad einiger Wissenschaftler, die sich auf Twitter zu Covid-19 äussern, erwähnte ein Journalist von "Le Temps" die Veröffentlichungen von Professor Didier Raoult und die Kritik, die ihnen von der wissenschaftlichen Gemeinschaft entgegengebracht wird. Ein Leser beschwerte sich beim Schweizer Presserat. Er war der Meinung, was der Journalist über Hydroxychloroquin, Professor Raoult und dessen Forschung schreibe, sei weit weg von der Wahrheit. 

Der Presserat kommt zum Schluss, dass die im Artikel verwendeten Einschätzungen auf Tatsachen beruhen und dass die Zeitung alle für ihre korrekte Interpretation erforderlichen Informationen nennt. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Verletzung der Menschenwürde: Dieser ist völlig unbegründet. Der Presserat weist daher die Beschwerde ab. 

Presserat rügt "Vigousse": Zeugenaussagen nicht verifiziert (Stellungnahme 77/2020)

Dokument:

77_2020_Rouge_c_20Minutes_Vigousse_Stn.pdf

PDF - 79 kB

Parteien: "Rouge FM" c. "20 minutes" und "Vigousse" 

Themen: Wahrheit / Anonyme Zeugenaussagen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Online-Forum 

Beschwerde gegen "20 minutes" abgewiesen 

Beschwerde gegen "Vigousse" teilweise gutgeheissen 

Zusammenfassung:

Dürfen Medien, wenn sie über die strategische Neuausrichtung eines Radiosenders berichten, Aussagen eines Zeugen veröffentlichen, ohne deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen? Gemäss Presserat ist dies nicht zulässig: Die Suche nach der Wahrheit setzt voraus, dass die von einem Zeugen berichteten Tatsachen so weit wie möglich überprüft werden, insbesondere wenn dieser Zeuge im Konflikt mit dieser Institution steht.

Im November 2018 veröffentlichten "20 Minutes" und "Vigousse" je einen Artikel, in dem sie über die strategische Neuausrichtung von "Radio Rouge FM" berichteten. Der erste Artikel stellt die Verbindung zwischen dieser Neuausrichtung und der Politik des Bundesamts für Kommunikation Bakom ins Zentrum. Der zweite Artikel greift die Informationen des ersten auf und konzentriert sich seinerseits auf die Aussagen eines Zeugen - ein ehemaliger Mitarbeiter des Radiosenders -, der die von "Rouge FM" getroffenen Entscheide heftig kritisiert. Dieser Zeuge mit fiktivem Namen wird im Artikel mit mehreren falschen Aussagen zitiert - was "Vigousse" in der Beschwerdeantwort zugab. Der Artikel beschränkt sich darauf, diese Informationen wiederzugeben und die Antworten der Direktorin von "Rouge FM" hinzuzufügen. 

"Rouge FM" beschwerte sich beim Schweizer Presserat und machte geltend, die Pflicht zur Wahrheitssuche und zur Anhörung bei schwerwiegenden Vorwürfen sei nicht respektiert worden. Auch die Anonymisierung des Zeugen in diesem Fall sei missbräuchlich. 

Der Presserat anerkennt, dass "Vigousse" das Recht hatte, einen Decknamen zu nennen, um den Zeugen zu schützen, und dass die Direktorin - entgegen ihrer Behauptung - tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich zu äussern. Er hält hingegen fest, dass mehrere Informationen im Artikel allein auf den Aussagen des Zeugen beruhten und sich in der Folge als falsch erwiesen. Die blosse Wiedergabe der Antworten der Direktorin von "Rouge FM" entbindet den Journalisten jedoch nicht von seiner Pflicht, die Aussagen seines Zeugen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu relativieren. Mit der blossen Gegenüberstellung von Argument und Gegenargument ist "Vigousse" daher seiner Pflicht zur Wahrheitssuche nicht nachgekommen.

"La Région": Presserat verurteilt Einmischung der Stadt Yverdon-les-Bains in die redaktionelle Freiheit (Stellungnahme 78/2020)

Dokument:

78_2020_impressum_c_La_Rgion_Stn.pdf

PDF - 63 kB

Parteien: "Impressum" c. "La Région" Hebdo SA 

Themen: Journalistische Unabhängigkeit / Anhörungspflicht 

Beschwerde gegen "La Région" abgewiesen 

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat weist eine Beschwerde von "Impressum", dem Berufsverband der Journalistinnen und Journalisten, gegen den Verlag der Zeitung "La Région Nord vaudois" ab. Anlass für die Beschwerde waren die turbulenten Umstände, unter denen das Arbeitsverhältnis der ehemaligen Chefredaktorin Caroline Gebhard beendet worden war. Der Sachverhalt war umstritten und Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Parteien auf strikte Vertraulichkeit geeinigt hatten. Angesichts der zwei völlig unterschiedlichen Versionen der beiden Parteien war es für den Presserat nicht möglich, Stellung zu beziehen. 

Hingegen verurteilt er die Einmischung der Stadtverwaltung von Yverdon-les-Bains in die redaktionelle Freiheit der Zeitung scharf. Zwar kann der Presserat von einer Behörde nicht verlangen, die journalistische Ethik zu respektieren. Angesichts dieses aussergewöhnlichen Falles kann er jedoch nicht einfach schweigen. Es ist nicht akzeptabel, dass Vertreter der Stadt versucht haben, Druck auf die redaktionelle Linie der Zeitung auszuüben. Eine solche Einmischung ist umso problematischer, als sich die Medien, und insbesondere die lokalen Medien, in einer sehr prekären wirtschaftlichen Lage befinden und daher weniger in der Lage sind, einem solchen Druck standzuhalten. 

ots

Kontakt: 

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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