BÜRO DLB - IDEE-REALISATION-KOMMUNIKATION
Daniel Leutenegger, Rathausgasse 18, CH-3011 Bern, www.ch-cultura.ch

BÜRO DLB - IDEE-REALISATION-KOMMUNIKATION
Daniel Leutenegger
Rathausgasse 18
CH-3011 Bern
E-Mail
www.ch-cultura.ch.ch

THEMEN: WAHRHEIT, QUELLENBEARBEITUNG UND WAHRHEITSPFLICHT

THEMEN: WAHRHEIT, QUELLENBEARBEITUNG UND WAHRHEITSPFLICHT

30.10.2020 Drei aktuelle Stellungnahmen des Schweizer Presserates (73/2020 bis 75/2020)


"Freiburger Nachrichten" versprechen mehr Transparenz (Stellungnahme 73/2020)

Dokument:

73_2020_X_c_FN_Stn.pdf

PDF - 76 kB

Parteien: X. c. "Freiburger Nachrichten" 

Themen: Wahrheit / Quellenbearbeitung 

Beschwerde abgewiesen 

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat weist eine Beschwerde gegen die "Freiburger Nachrichten" (FN) ab. Ein Leser kritisierte, dass die FN im sogenannten Mantelteil, den die Freiburger Zeitung vom Tamedia-Verlag einkauft, bezüglich Recherchen, Schlüsseldokumenten oder Gesprächspartnern systematisch auf "diese Zeitung" verweisen, was faktisch falsch sei. 

Tatsächlich ist es so, dass die in diesen Artikeln erwähnten Informationen oder Dokumente nicht der Redaktion der "Freiburger Nachrichten" vorliegen, sondern jener Redaktion, welche den Inhalt produziert hat. Insofern hätte der Presserat auch zum Schluss gelangen können, dass die Quellen nicht genau genug bezeichnet sind. Da aber die "Freiburger Nachrichten" die publizistische Verantwortung auch für die Inhalte im Mantelteil tragen, dadurch die Wahrhaftigkeit des Textes gewährleisten und sie indirekt auch die Quellen kennen, erachtet der Presserat den Journalistenkodex als nicht verletzt. 

Im Verfahren vor dem Presserat kündigten die FN an, künftig mehr Transparenz herzustellen. Sie wollen im Impressum explizit auf die Herkunft der Mantelinhalte verweisen. Der Presserat begrüsst das, empfiehlt aber eine für die Leserschaft klarere Deklaration: Die Herkunft solcher Artikel sollte direkt in der Autorenzeile deklariert werden. Die Empfehlung gilt insbesondere für Redaktionen, welche Artikel von verlagsexternen Mantelredaktionen beziehen. 

Eine Schlagzeile darf ausdrucksstark sein, wenn sie stimmt (Stellungnahme 74/2020)

Dokument:

74_2020_Alder_et_al_c_Le_Matin_Dimanche_Stn.pdf

PDF - 64 kB

Parteien: Alder/Pagani/Salerno/Kanaan c. "Le Matin Dimanche" 

Themen: Wahrheitspflicht 

Beschwerde abgewiesen 

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat weist die Beschwerden von vier Mitgliedern des Verwaltungsrates der Stadt Genf gegen "Le Matin Dimanche" ab. 

Der Titel des Artikels ("Un fiscaliste de luxe a été payé par le contribuable genevois pour analyser les notes de frais" - Ein Luxus-Steuerexperte wurde vom Genfer Steuerzahler bezahlt, um die Spesenabrechnungen zu analysieren) ist sicherlich eindringlich, aber er ist nicht falsch, zudem enthält der Lead die notwendigen Einzelheiten. 

Was die geltend gemachte Verletzung der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen betrifft, so folgt der Presserat den Beschwerdeführern ebenfalls nicht. Soweit es im Artikel um den Verwaltungsrat in globo ging, war es durchaus angebracht, die Medienstelle des Verwaltungsrates anstelle der einzelnen Mitglieder zu Wort kommen zu lassen. 

Schliesslich stellt es keine unfaire Recherchemethode dar, zunächst einen Fachbeamten zu kontaktieren und ihn um Diskretion zu bitten, da der Journalist den Zweck seiner Recherche offenbart und - wie versprochen - dem Sprecher des Verwaltungsrates das Wort erteilt hat.

Die Wahrheit suchen heisst auch, eine kritisierte Behörde anzuhören (Stellungnahme 75/2020)

Dokument:

75_2020_DIP_c_l_illustre_Stn.pdf

PDF - 62 kB

Parteien: X. c. Département de l'instruction publique, de la formation et de la jeunesse (DIP) du canton de Genève c. "L'illustré" 

Thema: Wahrheitspflicht 

Beschwerde teilweise gutgeheissen 

Zusammenfassung:

Der tragische Tod eines vierjährigen Kindes, herbeigeführt vermutlich von seinem Vater als Folge des Konflikts, der seine Eltern seit ihrer Trennung entzweite, hat in Genf grosse Emotionen ausgelöst. "L'illustré" berichtete über einen "Weissen Marsch" (Marche blanche) und liess dabei auch die Anwältin der Mutter zu Wort kommen. Diese äusserte die Meinung, das System und insbesondere der "Service de protection des mineurs du canton de Genève", d.h. die Kinderschutzbehörde, funktioniere nicht richtig. In einem Leitartikel stellt der Journalist Fragen und fordert eine Untersuchung dieser Missstände. 

In ihrer Beschwerde an den Schweizer Presserat stellt die Bildungsdirektion Genf den Leitartikel in Frage und beklagt, dass der Journalist die Direktion nicht angehört hat. 

Der Presserat kommt zum Schluss, dass der Leitartikel die akzeptierten Grenzen weitgehend respektierte. Hingegen ist er der Ansicht, dass "L'illustré" seiner Pflicht zur Wahrheitssuche nicht nachgekommen ist, da das Magazin es nicht für notwendig erachtete, den Standpunkt der betroffenen Behörde einzuholen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin formell den Leitartikel und nicht den Artikel kritisierte, hält der Presserat die Unterlassung für schwerwiegend genug, um eine Verletzung von Ziffer 1 der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" festzustellen. 

ots

Kontakt: 

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

#SchweizerPresserat #Wahrheitspflicht #Quellenbearbeitung #FeiburgerNachrichten #LeMatinDimanche #LIllustré #CHcultura @CHculturaCH ∆cultura cultura+

Zurück zur Übersicht