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THEMEN: WAHRHEITSPFLICHT, QUELLENBEARBEITUNG, ANHÖRUNG, UMGANG MIT ZITATEN, BERICHTIGUNG

THEMEN: WAHRHEITSPFLICHT, QUELLENBEARBEITUNG, ANHÖRUNG, UMGANG MIT ZITATEN, BERICHTIGUNG

16.10.2020 Schweizer Presserat mit drei Stellungnahmen 70/2020 bis 72/2020


Presserat mahnt Sorgfalt bei Zuschreibung von Zitaten an und heisst eine Beschwerde gegen Tamedia teilweise gut (Stellungnahme 70/2020)

Dokument:

70_2020_X_c_TagesAnzeiger_Stn.pdf
PDF - 93 kB

Parteien: X. c. "Tages-Anzeiger" online 

Themen: Quellenbearbeitung / Umgang mit Zitaten 

Beschwerde teilweise gutgeheissen 

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde gegen die Redaktion von Tamedia teilweise gut, weil sie einem von ihr Porträtierten ein Zitat unterschob, das dieser so nie gesagt hatte. Konkret handelt es sich um Ken Jebsen, der als einer der Drahtzieher hinter den im Frühjahr 2020 unter anderem in Berlin stattfindenden Demonstrationen gegen die Corona-Massnahmen der deutschen Regierung präsentiert wird. 

Jebsen "bediene antisemitische Ressentiments gegen den angeblichen 'Juden-Kapitalismus'", heisst es im sowohl online als auch im Print publizierten Artikel. Der Begriff Juden-Kapitalismus ist in Anführungszeichen gesetzt, obgleich kein Beleg präsentiert wird, dass Jebsen ihn je verwendet hat. Tatsächlich attestiert Tamedia in ihrer Antwort auf die Beschwerde einer Schweizer Privatperson, Jebsen verwende diesen Begriff so wohl tatsächlich nicht. "Juden-Kapitalismus" habe allerdings gar nicht als Zitat Jebsens, sondern bloss als Beispiel für die von Jebsen bedienten antisemitischen Ressentiments dienen sollen. 

Dazu hält der Presserat fest: Wer einen Begriff in einem Satz, der die Denkweise einer Person beschreibt, in Anführungszeichen setzt, schreibt ihn dieser Person zu; dies gilt umso mehr, wenn die betreffende Person im Satz grammatikalisch betrachtet Subjekt ist. Mit der Zuschreibung des Zitats hat Tamedia die von Jebsen geäusserte Meinung entstellt und somit gegen Ziffer 3 der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verstossen. 

Nicht verletzt hat Tamedia die Standesregeln hingegen mit der Aussage, auf Jebsens Onlineplattform KenFM sei im Vorfeld einer Demonstration in Berlin "kaum verhüllt zu Gewalt gegen ein TV-Team der satirischen 'heute-show' aufgerufen" worden.

Unia wehrt sich gegen "Basler Zeitung" - Presserat heisst Beschwerde teilweise gut (Stellungnahme 71/2020)

Dokument:

71_2020_Unia_c_BaZ_Stn.pdf
PDF - 88 kB

Parteien: Unia c. "Basler Zeitung" online 

Themen: Wahrheitssuche / Unterschlagen wichtiger Informationen / Anhören 

Beschwerde teilweise gutgeheissen 

Zusammenfassung:

Der Schweizer Presserat beurteilt den Journalistenkodex als verletzt durch die Behauptung der "Basler Zeitung" (BaZ), es habe in der Unia mehrere Sexskandale gegeben. Die BaZ hat auch das Recht auf Anhörung nicht respektiert, da die kritisierte Gewerkschaft in der gedruckten Ausgabe trotz schwerer Vorwürfe nicht hatte Stellung nehmen können. 

Anschuldigung nicht belegt 

Am 9. April 2019 hatte die "Basler Zeitung" über einen "Aufstand in der Unia" berichtet. Der abgewählte Präsident der Sektion Berner Oberland spricht darin davon, dass die Gewerkschaftszentrale vom Kongress beschlossene Massnahmen nicht umsetze und Andersdenkende "wie Aussätzige" behandle. Die BaZ schreibt weiter von mehreren "Sex- und Mobbing-Skandalen", welche die Unia erschüttert hätten, von Streik-Androhungen und einem Regionalleiter, der wegen sexueller Belästigung habe gehen müssen. Von mehreren Sex-Affären belegt die BaZ jedoch lediglich eine. Dies verstösst gegen die Wahrheitspflicht gemäss Kodex. 

Gegenposition fehlte 

In ihrer Print-Ausgabe verletzte die BaZ laut Presserat zudem das Recht auf Anhörung bei schweren Vorwürfen. Während auf "baz-online" ein Interview mit der Präsidentin der Unia beigestellt wurde, ist dieses in der Printversion nicht erschienen. Dass es sich dabei laut BaZ um einen Fehler in der Produktion gehandelt hat, ändert nichts daran, dass der Artikel ohne faire Wiedergabe einer Gegenposition erschien. Die Position der Unia war einzig im Schlusssatz thematisiert mit dem Satz: "Die Unia betonte hingegen, dies sei 'statutenkonform' geschehen." Dies ist laut Presserat als Gegenposition ungenügend. 

Ein Verfahren ist noch kein Urteil 

Abgewiesen hat der Presserat jedoch den Vorwurf, die BaZ habe Informationen unterdrückt, indem sie nicht über die Kassation eines Urteils und den anschliessenden Rückzug der Strafanzeige wegen Mobbing berichtet hatte. Die BaZ hatte nicht behauptet, es liege ein Urteil vor. Dass sich ein Neuenburger Gericht mit dem Mobbing-Vorwurf auseinandersetzen musste, trifft zu. 

Presserat rügt "Beobachter": Hinweisen nicht nachgegangen (Stellungnahme 72/2020)

Dokument:

72_2020_X_c_Beobachter_Stn.pdf
PDF - 91 kB

Parteien: X. c. "Beobachter" 

Themen: Wahrheitspflicht / Quellenbearbeitung / Anhörung / Berichtigung / Identifizierung 

Beschwerde teilweise gutgeheissen 

Zusammenfassung:

Wer jemandem vorwirft, Geld hinterzogen und damit den finanziellen Niedergang eines Geschäfts verschuldet zu haben, erhebt einen "schweren Vorwurf" im Sinne des Journalistenkodex. Um fair darüber zu berichten, müssen Quellen nachgeprüft und die beschuldigte Person angehört werden. 

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen den "Beobachter" teilweise gutgeheissen. In einem im April online und später in der gedruckten Ausgabe veröffentlichten Artikel über mehrere Entlassungen beim Berner Heimatwerk wurde behauptet, diese Genossenschaft sei finanziell in Schieflage geraten, weil eine frühere Geschäftsführerin Geld hinterzogen habe. Dafür wird ein "Insider" der Genossenschaft als einzige Quelle genannt. Das reicht nicht: Die Entlassung von elf Mitarbeiterinnen und eine Liquidation verursacht zu haben ist ein schwerer Vorwurf, der eine Anhörung nötig gemacht hätte, selbst wenn die Beschuldigte für ein breites Publikum nicht unmittelbar identifizierbar war. Hinzu kommt, dass die Redaktion nach der ersten Publikation von der Betroffenen darauf aufmerksam gemacht worden war, dass erstens die Summe der Geldhinterziehung (wenn überhaupt) so gering sei, dass diese gar keine Ladenschliessung hätte zur Folge haben können und dass, zweitens, die angebliche Liquidation gar nicht stattgefunden habe. Diese Hinweise hätte der "Beobachter" vor der zweiten Publikation sorgfältig überprüfen müssen. 

Der Presserat kommt zum Schluss, dass der "Beobachter" damit den Journalistenkodex hinsichtlich der Wahrheitssuche, der Quellenarbeit und der Anhörungspflicht verletzt hat.

ots

Kontakt: 

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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