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"ZUVIELE DETAILS VERLETZEN DIE PRIVATSPHÄRE"

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04.05.2018 Stellungnahme 12/2018 des Schweizer Presserats


Dokument:

122018XcLeMatinDimancheStn.pdf - PDF - 88 kB

Parteien: X. c. «Le Matin Dimanche»

Themen: Trennung zwischen Fakten und Kommentar / Identifizierung / Unschuldsvermutung / Menschenwürde

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Im Juli 2017 veröffentlichte «Le Matin Dimanche» einen Artikel über einen Angriff von sechs jungen Männern auf zwei Dreissigjährige in einem Genfer Stadtteil. Die beiden Angegriffenen wurden dabei schwer verletzt. Der Artikel porträtiert die mutmasslichen Täter. Er wird illustriert durch Fotos von vier von ihnen, deren Gesichter sind teilweise durch schwarze Balken verdeckt. Einer der mutmasslichen Aggressoren gelangte an den Presserat. Er machte geltend, der Artikel mache ihn identifizierbar, da der Journalist viele Details über ihn preisgegeben habe: seine Herkunft, sein Alter, sein Studium, seine Körpergrösse, den Sport, den er betreibt, seinen Wohnort, seine Familie, seine Freundschaftsbande und seinen Spitznamen.

Der Presserat befasste sich mit der Frage, ob «Le Matin Dimanche» durch die Veröffentlichung dieser Angaben den Beschwerdeführer für «Dritte außerhalb des familiären, sozialen oder beruflichen Umfelds» erkennbar machte (Richtlinie 7.2). Für den Presserat sollten Aspekte, die nicht sehr relevant sind und deren Kumulierung die Identifizierung erleichtern könnte, nicht offengelegt werden. Dies erweitert zu sehr den Kreis derer, auf die sich die Richtlinie 7.2 bezieht.

Der Presserat kam zum Schluss, dass «Le Matin Dimanche» durch die Anhäufung von Details (die für das Verständnis der Geschichte nicht unerlässlich und daher nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt sind) die Identifizierung des Beschwerdeführers erleichtert hat. Auch wenn der mutmassliche Täter eines schweren Vergehens beschuldigt wird, haben er und seine Familie das Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre. Der Presserat heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut. Hingegen hält er fest, dass die Unschuldsvermutung im Artikel respektiert wurde, ebenso wie die Ziffern 2 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 8 (Menschenwürde) des Journalistenkodex.

Auf der Webseite des Presserats wurde zudem die Stellungnahme 13/2018 (X. c. «Tribune de Genève») zum Thema Unabhängigkeit der Journalisten veröffentlicht.

ots

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
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