VERGÜTUNGSPFLICHT FÜR RADIO- UND TV-VERBREITUNG IN HOTELZIMMERN
05.01.2018 Swisscopyright begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Radio- und TV-Verbreitung in Hotelzimmern.
Die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Gästezimmern von Hotels und anderen Gastgewerbebetrieben unterliegt der urheberrechtlichen Vergütungspflicht. Zu diesem Entscheid kam das Bundesgericht am 13. Dezember 2017. Damit gibt das Bundesgericht den fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, Suisa, Suissimage und Swissperform Recht.
Swisscopyright,
der Verbund der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften, begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts: "Urheber,
Verleger, Produzenten und Interpreten von Musik oder Filmen sollen gerecht
vergütet werden, wenn Hotels, Spitäler oder Besitzer von Ferienwohnungen ihre
Werke auf TV- oder Radiogeräten weiterverbreiten. Der entsprechende Zusatz zum
Gemeinsamen Tarif 3a hatte die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK) im Juli
2015 genehmigt. Die beiden Nutzerverbände GastroSuisse und hotelleriesuisse
hatten gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht und dann beim
Bundesgericht Beschwerde eingelegt. Diese wurde nun vom Bundesgericht
rechtskräftig abgelehnt."
Hingegen hat das Bundesgericht die Beschwerde der beiden Verbände bezüglich des
Rückwirkungszeitpunktes gutgeheissen. Die ESchK hatte den Zeitpunkt vom 1.
Januar 2013 genehmigt. Das Bundesgericht entschied, dass der Zusatz zum GT 3a
erst am 8. Juli 2015 in Kraft tritt. Swisscopyright akzeptiert diesen
Entscheid. Er bestätigt die Situation, die seit dem 8. Juli 2015 ohnehin
bereits für die Nutzer gilt. Der Rekurs gegen den Zusatz zum GT 3a hatte ab
diesem Datum keine aufschiebende Wirkung zur Folge.
Swisscopyright ist erfreut darüber, "dass hinsichtlich dieses Tarifs nun Rechtssicherheit herrscht."
Quelle / Kontakt:
http://www.swisscopyright.ch/en/home.html
Die Medienmitteilung und das Urteil des Bundesgerichts finden sich unter den folgenden Links:
https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/2C_685_2016_2018_01_03_T_d_15_47_20.pdf